Hauptverein » Vereinssatzung
Schönwald, 29.05.2009
A. Name und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen Turnverein Schönwald (e.V.)
Er hat seinen Sitz in Schönwald und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielstunden.
- Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn und Sportgeräte.
- Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f) Vergütungen für Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Turnrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Massgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
B. Mitgliedschaft
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Turnrat zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
d) Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu eben. Gegen den Beschluss des Turnrates ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebietet, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
e) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
f) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen
a) Ehrenmitglied wird, wer 40 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied des Vereines ist.
b) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag, Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss des Turnrates ernannt werden. Der Beschluss muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
c) Andere Ehrungen können nach der Ehrenordnung der einzelnen Fachverbände erfolgen.
C ) Verwaltung
§5
Vereinsorgane sind :
a) der Vorstand
b) der Turnrat
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus :
a) Erster Vorstand
b) Zweiter Vorstand
c) Kassier
d) Schriftführer
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein, wobei immer 1.Vorstand oder 2. Vorstand beteiligt sein muss.
Vorstand und Turnrat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
§ 6
Der Turnrat setzt sich zusammen aus :
a) den Mitgliedern des Vorstands nach § 5
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendleiter
d) dem technischen Leiter
e) dem Wirtschaftsausschuss
f) dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses
g) den Revisoren
h) dem stellvertretenden Kassier
Der Wirtschaftsausschuss besteht :
a) dem Vorstand nach § 5
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendleiter
d) 6 bis 10 durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Mitglieder für Ausschüsse und bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Turnrat tritt nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses beantragt, zusammen. Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anders Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Turnrates ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 7
1. Im Innerverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorstand nur bei Verhinderung des 1.Vorstand und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Kassiers, vertretungsberechtigt ist.
2. Der Turnrat hat die Regelung der laufenden Geschäfte durchzuführen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Turnrat entscheidet durch Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über diesen kann auf Antrag in der nächsten Turnratsitzung nochmals abgestimmt werden.
5. Über Fragen rein wirtschaftlicher Natur ist der Wirtschaftsausschuss allein beschlussfähig.
6. Der gesamte Turnrat ist der Hauptversammlung verantwortlich.
7. Über sämtliche Satzungen des Turnrats, Wirtschaftsausschusses und aller anderen Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorstand nach § 5 zu unterzeichnen ist.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch spätestens im April statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen und des Zweckes dies beim Vorstand beantragt. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladung in der Tageszeitung (Frankenpost /Selber Tagblatt) 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Turnrates nach § 6 und über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der Stimmberechtigten.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9
Der 1. Vorstand und der Kassier sind in geheimer, schriftlicher Wahl mittels Stimmzettel zu wählen.
Alle anderen Mitglieder des Turnrates können per Akklamation oder auf Antrag in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt werden.
§ 10
Anträge
Anträge für eine Versammlung sind mindestens 5 Tage vor deren Abhaltung schriftlich beim Vorstand ( § 5 ) einzureichen. Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen ( Dringlichkeitsanträge) können nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden und zur Beschlussfassung gelangen.
§ 11
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Turnrats Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen stehen nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.
Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.
§ 12
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Schönwald mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Bei Neugründung eines Turnvereins soll diesem der Vorrang erteilt werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2009 beschlossen und tritt somit in Kraft.
Sie wird umgehend ins Vereinsregister eingetragen.